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Schrebergärtnerverein Viernheim e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der am 26. August 1959 gegründete Verein trägt den Namen
Schrebergärtnerverein Viernheim e.V.
und hat seinen Sitz in Viernheim, er ist unter der Nummer 201 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lampertheim am 6. Januar 1967 eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele, und er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
Es darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat folgende Aufgaben:
Die Schaffung neuer sowie die Erhaltung, Verbesserung und Sicherung seiner bestehenden Kleingartenanlagen; seinen Mitgliedern Kleingärten zu verpachten; seine Mitglieder im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und geltender Umweltschutzvorschriften fachlich zu beraten; die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit; die einheitliche Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörden; den ideellen und den Verhältnissen angemessenen Schutz seiner Mitglieder zu gewährleisten, etwa durch den Abschluß kostengünstiger Kollektivversicherungsverträge.
Die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zur Verfolgung seiner Zwecke kann sich der Verein kleingärtnerischen Dachorganisationen anschließen.
Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 Bundeskleingartengesetz durch die zuständige Behörde oder einer von ihr beauftragten Organisation.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins im Sinne dieser Satzung zu unterstützen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch rechtsverbindlichen Entscheid des Vorstandes über den schriftlichen Antrag des Aufnahmesuchenden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages beim Verein.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.
Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit, jedoch nicht von der Zahlung von Umlagen.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch:
1.die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, sie ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Ist das Mitglied Pächter eines Kleingartens, so ist es verpflichtet, das bestehende Pachtverhältnis ebenfalls zu kündigen. 2.den Tod des Mitgliedes. 3.den Ausschluß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung seine Rückstände begleicht, oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Gemeinschaftsleben so nachhaltig stört, daß der Gemeinschaft die Fortführung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann
Der Ausschluß muß vom Vorstand des Vereins mit eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluß hat das Mitglied Einspruchsrecht innerhalb von zwei Wochen. Der Einspruch muß schriftlich beim Vorstand erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag nach Zustellung des Ausschlussschreibens.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes. Diese Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, daß auszuschließende Mitglied erhebt Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes. - Für diesen Einspruch gilt die gleiche Einspruchsfrist, Über diesen Einspruch entscheidet die sofort einzuberufende Mitgliedsversammlung endgültig. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt.
Bei Mitgliedern, die Pächter eines Kleingartens sind, muß mit dem Ausschluß auch gleichzeitig die firstlose Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres hat das Mitglied keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung von bereits für das ganze Geschäftsjahr geleisteten Zahlungen von Beiträgen und Umlagen.
§ 5
Organe und Aufgaben
Die Mitgliedsversammlung besteht aus allen volljährigen Personen, die zum Zeitpunkt der Einladung zur Versammlung und auch am Tage der Versammlung Vereinsmitglied sind. Sie hat folgende Aufgaben:
1.Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 2.die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes, 3.die Entscheidung über Anträge, 4.Die Festsetzung des Beitrages und der Umlagen, 5.die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Vereins zu einer kleingärtnerischen Dachorganisation sowie 6.die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
§ 6
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende, die oder der Rechner/in, die oder der die oder der Schriftführer/in, Der Gesamtvorstand besteht aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand Den sechs Beisitzern
Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann Vorstandsmitgliedern auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
Für Vorstandsmitglieder, die Pächter eines Kleingartens sind, gelten die Bestimmungen des § 181 BGB bezüglich des Kleingartenpachtvertrages nicht.
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Sinne der Satzung zu leiten und das Vereinsvermögen den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen. Er legt die Bestimmungen des Pachtvertrages fest.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Eintragung eines neu gewählten Vorstandes im Amt.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächliche Aufwendung ersetzt.
§ 7
Zwei von drei Rechnungsprüfern haben die Aufgabe, die Buchführungsunterlagen des Vereins mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre.
Die Rechnungsprüfer arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt.
§8
Versammlungen- Wahlen- Anträge- Abstimmungen
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen, oder wenn der 3. Teil der Mitglieder dies verlangt.
Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Versammlungsleiter geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle vom Schriftführer angefertigt, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind. Außerdem sind Namenslisten der erschienenen Vereinsmitglieder zu führen.
Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen auch einberufen werden, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle vom Schriftführer anzufertigen, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind.
Wahlen
Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters. Dieser kann sich Helfer nach Bedarf aus der Versammlung berufen. Nach Abschluß der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.
Die Wahl der Rechnungsprüfer ist so vorzunehmen, daß jedes Jahr ein Rechnungsprüfer aus dem Amt ausscheidet und ein neuer gewählt wird. Wiederwahl ist nach einer Amtspause von drei Jahren möglich. (Die Bisher gewählten Rechnungsprüfer- Einverständnis vorausgesetzt- verbleiben drei bzw. vier Jahre im Amt).
Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, so ist in der sofort einzuberufenden Mitgliederversammlung ein Ersatz zu wählen. Der Ersatz bleibt nur bis zum Ende der Amtszeit des Ausgeschiedenen im Amt.
Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit für mehrere Kandidaten ist die Wahl zu wiederholen.
Gewählt werden können auch Nichtanwesende, wenn dem Versammlungsleiter eine entsprechende schriftliche Bereitschaftserklärung der Kandidaten vorliegt.
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingehen.
Abstimmungen Bei allen Abstimmzungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. - Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die geheime Abstimmung beschlossen werden.
Für die Beschlußfassung zur Auflösung des Vereins bedarf es eine Mehrheit von Dreiviertel aller Vereinsmitglieder.
Für Beschlüsse zur Satzungsänderung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ist eine Änderung oder Erweiterung der Satzung einschließlich der Zweckbestimmungen des § 2 dieser Satzung erforderlich aufgrund behördlicher Anordnungen oder weil höherrangige Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) geändert oder erweitert wurden, dann kann die Satzungsänderung vom Vorstand vorgenommen werden. Jedoch muß dabei der Hauptzweck des Vereines, die Kleingärtnerei, unbeschadet bleiben. Für anderweitige Beschlüsse zur Änderung oder Erweiterung des Zweckes bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
§ 9
Beitrag und Umlagen
Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verein einen Beitrag. Für Unterhaltungsmaßnahmen und Investitionen können Umlagen über die Mitgliederversammlung erhoben werden.
Alle Forderungen des Vereins sind Bringschulden des Mitgliedes. Sie sind vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Rückstände können gebührenpflichtig erhoben werde. Bis zur endgültigen Bezahlung nicht fristgerecht beglichener Forderungen des Vereins entfallen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verein.
§ 10
Schlußabstimmungen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Viernheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kleingärtnerische Zwecke im Sinne des Abschnittes der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 17. März 2000 beschlossen worden. Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit
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