Gartenordnung

des Schrebergärtnervereins Viernheim e.V.

 

 

§1 Allgemeines

 1.1 Eine Verwirklichung des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen, wenn die Kleingärtner einer Anlage gut nachbarlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.

 1.2 Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie beinhaltet wesentliche Teile des Bundeskleingartengesetzes, die Vorschriften und Bedingungen der Stadt Viernheim sowie Hinweise auf weitere bestehende gesetzliche Vorschriften. Sie ist für sämtliche Pächter der Kleingartenanlage verbindlich und Bestandteil der Satzung und des Pachtvertrages.

 §2 Kleingärtnerische Nutzung

 2.1 Kleingärten sind zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung bestimmt. Der Anbau von Kulturen zum Verkauf ist nicht gestattet. Einseitige Dauerkulturen (z. B. Spargel) dürfen nur in geringem Umfang, mehrjährige Kulturen (z. B. Erdbeeren) nur in dem Maße angebaut werden, wie sie zur Eigenversorgung erforderlich sind. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens durch den Pächter mit seinen Angehörigen muss gewährleistet sein. Der Pächter verpflichtet sich, den Garten selbst zu bewirtschaften. Die Überlassung des Kleingartens an Dritte ist nicht zulässig und hat die Kündigung des Gartens zur  Folge. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.6.2004 entschieden, dass die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von artenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, ein zentrales und notwendiges Merkmal für das Vorliegen eines Kleingartens ist und nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben darf. Sie muss den Charakter der Kleingartenanlage und auch des einzelnen Kleingartens prägen. Es ist aber ausreichend, wenn mindestens ein Drittel der Grundstückfläche zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen wie Obst und Gemüse genutzt wird.

 2.2 Der Garten soll als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet werden. Wird er als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet, so muss der Nutzgarten mindestens 1/3 der Kleingartenfläche umfassen, überwiegend Baum oder Monokulturen sind unzulässig.

 2.3 Der Pächter muss bei der Anpflanzung seines Gartens auf die Kulturen seiner Nachbarn Rücksicht nehmen. Äste und Zweige, die störend oder schädigend in die Nachbargärten oder Nachbarwege hineinragen, sind zu beseitigen.

2.4 Der Pächter darf ohne Einwilligung des Verpächters keine  Boden-abgrabungen oder Bodenauffüllungen vornehmen oder vornehmen lassen.

2.5 Der Garten ist der Jahreszeit entsprechend zu bestellen und in einem guten Pflegezustand zu halten. Naturnahe Gartenpflege kann gestattet werden. Die Gärten dürfen jedoch nicht verwildert sein und nicht die Nachbargärten durch Samenflug, etc. beeinträchtigen. Den Weisungen des Verpächters ist Folge zu leisten. Kommt der Pächter diesen Weisungen nicht binnen zwei Wochen nach, kann der Verpächter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters durchführen oder durchführen lassen.

§3 Bepflanzung (Bäume und Sträucher)

 3.1 Die Grenzabstände des gültigen Nachbarrechtsgesetzes für Hessen sind für Kleingärten bindend. Der Anspruch des Verpächters zur Beseitigung von Anpflanzungen des Pächters, die nicht die notwendigen Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einhalten, gilt im Widerspruch zu § 43 des Nachbarrechtsgesetzes über die gesamte Pachtdauer.

 3.2 Das Anpflanzen von landschaftsuntypischen Bäumen und Ziergehölzen, z.B. Kiefer, Fichte, Tanne, Eibe, Zierwacholder ist nicht gestattet.

 3.3 Das Anpflanzen von sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Bergahorn, Sommerlinde, Pappel, Platane, Kastanie, Süßkirsche ( Hochstamm ) Walnuss ist nicht erlaubt.

 3.4 Das Anpflanzen von feuerbrandgefährdeten Arten, wie Weißdorn, Rotdorn,Zwergmispel. Feuerdorn oder ähnlich, ist zum Schutz der Gesamtanlage nicht gestattet.

 3.5 Bepflanzungen entlang der Zäune und zwischen den Gärten dürfen die genehmigte Zaunhöhe von 100cm nicht wesentlich überschreiten (ausgenommen einzeln stehende Solitärpflanzen).

 3.6 Das Anlegen von Heckenzäunen zwischen den Gärten ist untersagt. Ausnahmegenehmigungen erteilt der Verein.

 §4 Vogelschutz

 4.1 Der Vogelschutz ist nach den Weisungen des Verpächters vorzunehmen.

 4.2 Der Pächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futter- und Tränkeplätzen für die Vögel sorgen.

 4.3 Vom 1.April bis 30. September ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern verboten. Sofern Verkehrssicherheitsgründe dies erfordern, dürfen lediglich die einjährigenTriebe in der vorgenannten Zeit zurückgeschnitten werden.

 §5 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung

 5.1 Der Anbau und die Pflege von Kulturen und Pflanzen darf nur in iologischer Weise erfolgen.

 5.2 Aufforderungen des Verpächters, kranke und absterbende Bestände, sowie hartnäckige Unkräuter wie Distel, Franzosenkraut oder ähnliches zu entfernen, sind unverzüglich zu befolgen.

5.3 Die Lagerung und Verwendung von chemischen nkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln (Insektiziden) ist verboten. Zuwiderhandlungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung.

 5.4 Zur Förderung und zum Schutz der Bienenhaltung sind bei der Anwendung biologischer Mittel im Pflanzenschutz bzw. der Schädlingsbekämpfung die Vorschriften und notwendigen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bienen genauestens zu beachten und durchzuführen.

5.5 Bei Auftreten besonders gefährlicher Schädlinge oder epidemischem Schädlingsbefall können vereinsseitig in Abstimmung mit der Stadtverwaltung weitere Maßnahmen getroffen bzw. angeordnet werden.

§6 Tierhaltung

6.1 Tiere aller Art, namentlich Hunde, Katzen, Hasen, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Tauben dürfen innerhalb der Gartenanlage nicht gehalten werden.

 6.2 Das Mitbringen von Hunden ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese sich ruhig verhalten und andere Gartenpächter sich durch ihre Anwesenheit nicht belästigt fühlen. Mitgebrachte Hunde sind an der Leine zu führen. Durch geeignete Maßnahmen ist das Überlaufen in andere Parzellen auszuschließen. Verunreinigungen durch Hunde sind unverzüglich von dem Hundehalter zu beseitigen.

 6.3 Katzen dürfen weder im Garten gehalten, noch dahin mitgenommen oder gefüttert werden.

 6.4 Die Tierhalter haften für jeglichen durch ihre Tiere verursachten Schaden.

§7 Fachberatung

 7.1 Dem Pächter wird nahegelegt, sich in allen gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und den Rat der Fachberater des Verbandes / Vereins zunutze zu machen und die Schulungsveranstaltungen des Verbandes und des Vereins zu besuchen.

 7.2 Das Studium der Verbandszeitschrift und die fachbezogenen Aushänge in den Schaukästen werden den Kleingärtnern empfohlen.

 §8 Kompost - Abfälle – Dünger

 8.1 Jeder Kleingärtner ist gehalten und verpflichtet, Pflanzenabfälle, Obstreste und ähnliche organische Stoffe innerhalb des Kleingartens ordnungsgemäß zu kompostieren. (Die Kompostierung von Fleischresten und sonstiger Speisereste muss unterbleiben.)

 8.2 Kompost und Düngerablageplatz dürfen nicht an der Straße oder am Parzellenweg angelegt werden und müssen von Nachbargrundstücken mindestens 1 m Abstand haben. Diese Anlagen müssen vor Einsicht geschützt sein und dürfen nicht zur Geruchsbelästigung der Nachbarn führen. Nach Möglichkeit sind im Handel erhältliche geschlossene Kompostbehälter zu verwenden.

8.3 Für die Kompostherstellung nicht verwertbares Material muss vom Pächter unmittelbar aus der Gartenanlage entfernt und auf direktem Wege oder über seine private Hausmülltonne einer entsprechenden Deponie zugeführt werden. Abfallhaufen und Gerümpelecken sind nicht zulässig.

 8.4 Das Entleeren und Ausbringen von stark geruchsbelästigenden Materialien ist nicht gestattet.

 8.5 Das Deponieren von Unkraut, Pflanzenresten, Ästen usw. außerhalb der Kleingartenanlage auf den umliegenden Grundstücken oder in den Gräben ist untersagt und wird geahndet.

 8.6 Die Entleerung von Senkgruben auf die Gartenfläche sowie die Verwendung von Fäkalien als Dünger ist zum Schutz des Grundwassers verboten.

 §9 Ruhe und Ordnung

 9.1 Der Pächter ist verpflichtet Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beachten und seine Angehörigen und Gäste entsprechend anzuhalten.

 9.2 Bei der Benutzung des Gartens ist auf die angrenzenden Gärten sowie auf die gemeinsamen Interessen aller Gartenpächter Rücksicht zu nehmen.

9.3 Gartengeräte mit Verbrennungsmotoren und Rasenmäher, sowie stark geräuschverbreitende Geräte und Werkzeuge aller Art dürfen nur

 Werktags von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr

Samstags von 8 bis 16 Uhr benutzt werden.

An Sonn- und Feiertagen dürfen diese nicht benutzt werden.

 

Weitere Einschränkungen oder Ausnahmegenehmigungen durch den Verpächter sind möglich.

 9.4 Instandsetzen und Waschen von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mofas auf dem Kleingartengelände und den dazugehörenden Parkplätzen sind nicht erlaubt. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentliche Parkplätze zu benutzen.

 9.5 Das Aufstellen von Wohnwagen und Campingzelten innerhalb des Kleingartengeländes ist nicht statthaft. Das kurzzeitige Zelten im Garten (durch Kinder am Wochenende oder in den Ferien) kann geduldet werden.

 9.6 Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis in den Kleingartenanlagen nicht zulässig. Der Verein und der Pächter des Vereinslokals sind von dieser Regelung ausgenommen.

 9.7 Die Benutzung von Musikinstrumenten, der Betrieb von Radio- Fernseh- und Tonwiedergabegeräten ist nur dann zugelassen, wenn es in gedämpfter Lautstärke geschieht und von keinem als störend empfunden wird.

 9.8 Der Pächter hat an der Gartenpforte ein Schild mit der Gartennummer anzubringen.

 9.10 Die Anfuhr von Bau- und Bodenverbesserungsmaterial ist gestattet. Bei entstehenden Beschädigungen an den öffentlichen Anlagen oder anderen Gartengrundstücken sind diese auf Kosten des die Anfuhr Veranlassenden zu beseitigen.

 9.11 Das Grillen mit Holzkohle oder anderen handelsüblichen Materialien kann nur gestattet werden, wenn dies zu keiner Belästigung der übrigen Pächter führt.

 9.12 Offene Feuer sind grundsätzlich verboten.

 §10 Einfriedungen

 10.1 Der Kleingarten ist mit Maschendraht bis zu einer Höhe von 1,00 Meter von dem Pächter einzufrieden. Die Einfriedigung ist in gutem Zustand zu erhalten.

 10.2 Wuchernde Sträucher (Brombeeren) usw. müssen mindestens 0,60 m vom Zaun entfernt angepflanzt werden. An der zum Weg gekehrten Gartenseite (Eingangsseite) dürfen grundsätzlich keine wuchernden Sträucher angepflanzt werden.

 10.3 Stacheldraht und sonstige scharfkantige Materialien sind an       Garteneinzäunungen  und Türen nicht erlaubt.

 10.4 Erhebt der Verpächter Beanstandungen in dieser Hinsicht, so hat sie der Pächter innerhalb der gesetzten Frist zu beheben, andernfalls ist der Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt.

 §11 Unterhaltung der Wege

 11.1 Der Pächter hat die an seinem Kleingarten entlang laufenden Wege und Gräben bis zur halben Breite zu unterhalten sowie stets rein und frei von Unkraut zu halten.

 11.2 Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen gestattet. Dünger und Materialien jeder Art dürfen nicht auf den Wegen gelagert werden. Sie sollten nach etwaigem Entladen innerhalb 24 Std. in die Gärten geschafft  und die Wege wieder ordnungsgemäß gesäubert sein.

 11.3 Das Befahren der Wege mit Zweiradkraftfahrzeugen ist verboten, das Befahren mit Fahrrädern zum erreichen eines Zieles (z.B. des Gartens ist im Schritttempo gestattet. Spiel- und Spazierfahrten mit dem Fahrrad sind wegen der Behinderung und Störung von Spaziergängern und Ruhe suchenden Gartenpächtern nicht gestattet.

11.4 Die Grünanlage am Vereinshaus, Festplatz und vor dem gemeinsamen Tor für Weg 3 (Gaststätte) wird vom Verein in Gemeinschaftsarbeit unterhalten. Sie sind der Obhut aller Gartenpächter empfohlen. Verunreinigungen sind zu vermeiden.

 11.5 Die Grünanlagen an den Parkplätzen sind von den Pächtern der angrenzenden Gärten und der unmittelbaren Nachbargärten zu pflegen.

Dafür wird diesen Pächtern nach Maßgabe des Vorstandes Zeit für die Gemeinschaftsarbeit angerechnet.

 11.6 Inner- und Außerhalb der Gartenanlage ist das Autowaschen verboten.

 §12 Gemeinschaftsanlagen

 12.1 Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen stehen dem Kleingärtner offen. Sie sind pfleglich zu behandeln. Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden von Anpflanzungen, ist untersagt.

 12.2 Der Kleingärtner ist verpflichtet, Schäden, die durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste an den Gemeinschaftsanlagen verursacht werden, zu beheben oder beheben zu lassen.

 §13 Wasserversorgung

 13.1 Die Wasserversorgungsanlage dient der Versorgung aller Gärten mit Wasser. Bei dem aus den Brunnen geförderten Wasser handelt es sich um Brauchwasser. Es besteht jedoch die Möglichkeit im Weg 3 (nähe Grillgebäude) Trinkwasser zu entnehmen. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei etwaigem Missbrauch ist der Schrebergärtnerverein berechtigt, für das verursachende Mitglied die Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage zu sperren. Zur Vermeidung von Störungen ist folgendes zu beachten:

 13.2 Die vom Verein verlegten ¾ Zoll Absperrhähne der Wasserleitungen an den Gartengrenzen müssen für jeden erreichbar – verlegt bleiben. Für die Wasserentnahme sind Auslaufventile (Hähne) größer als ½ Zoll verboten.

 13.3 Dauersprenger sind verboten. Wasser darf nur entnommen werden, wenn eine Person im betreffenden Garten anwesend ist.

 13.4 Die Wasserversorgung wird in den Monaten ohne Frostgefahr etwa April bis Oktober, betrieben. Beginn und Ende werden bekannt gegeben, da zum Winter die Wasserleitung leer laufen muss. Absperrhähne sind in den Wintermonaten vor Frost zu schützen.

 13.5 Die Kosten für die Betreibung, Instandhaltung und Reparatur der Strom- und Wasserversorgungsanlage werden von den Gartenpächtern gemeinsam getragen.

§14 Gartenlauben

14.1 Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Genehmigung des Vereinsvorstandes. Der Antrag hierfür ist schriftlich mit Skizze beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten, sowie für Gewächshäuser. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Genehmigung vorliegt. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.

 14.2 Die genauen Baubeschreibungen (Bauanträge, Pläne und Genehmigungsverfahren usw.) sind beim Verpächter einzusehen und einzuholen.

14.3 Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen usw., sowie festinstallierten Schwimmbecken ist nicht zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 12 m² Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss anordnen.

 14.3 Die Gartenlaube darf nicht zum Wohnen oder zu gewerblichen Zwecken benutzt werden. Die Überlassung der Laube an Dritte zu diesen Zwecken ist nicht erlaubt. Die Kleingärten dürfen weder weiterverpachtet werden, noch Dritten zur Nutzung überlassen werden. Zuwiderhandlungen rechtfertigen die fristlose Kündigung.

 §15 Verstöße

15.1 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung kann dem Pächter unabhängig von evtl. ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen nach den Bestimmungen des  Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden, und zwar nach § 8 Ziffer 2 des Gesetzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowie nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes nach erfolglosen Abmahnungen zum 30. November des Jahres, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag im August erfolgt sein muss.

15.2 Der Pächter trägt bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gartenordnung die und den Aufsichtsorganen entstandenen Kosten für Material und Aufwand.

 §16 Schlussbestimmungen

 16.1 Der Schrebergärtnerverein Viernheim e.V. sowie die von ihm Beauftragten sind berechtigt, die Kleingartenanlage und die einzelnen Kleingärten im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gartenordnung zu besichtigen und die Kleingärten und Gartenlauben zu betreten.

 16.2 Die Pächter sollen hiervon entweder durch Einzelbenachrichtigungen oder durch Anschlag an den Aushängekästen der Anlage vorher rechtzeitig unterrichtet werden. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch ohne vorherige Benachrichtigung ein Garten und die Gartenlaube besichtigt und betreten werden.

16.3 Die gesamte Anlage wird unter den besonderen Schutz aller Kleingärtner gestellt. Jeder Kleingärtner hat das Recht und die Pflicht, den Mitgliedern des Vorstandes Ungehörigkeiten anzuzeigen, auch fremde, zweifelhafte Personen selbst aus der Anlage zu weisen.

16.3 Jeder Pächter ist verpflichtet, sich über Bekanntmachungen in den Aushängekästen der Anlage zu unterrichten.

 16.4 Alle Rechte und Pflichten des Schrebergärtnerverein Viernheim e.V., die sich aus der Gartenordnung ergeben, werden von dieser unmittelbar wahrgenommen.

 

Diese Gartenordnung wurde am 06. Juli 2007 vom Vorstand beschlossen und ersetzt die Gartenordnung vom 08. November 1985.


Viernheim, den 06. Juli 2007

Der Vorstand



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1. Vorsitzender                                 2. Vorsitzender

 

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